Vereinssatzung

für den Förderverein Wildgatter-Essen Heissiwald e.V.,

beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Fördervereins am 27.04.1995,

geändert auf der Mitgliederversammlung des Fördervereins am 22.04.1996

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein führt den Namen Förderverein Wildgatter-Essen Heissiwald e.V.

2. Sitz des Vereins ist 45133 Essen-Bredeney.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

§ 2 Aufgaben, Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke

des Wildgatters durch finanzielle, materielle und ideelle Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins und im Einvernehmen mit der Stadt Essen.

Der Verein arbeitet ohne politische oder konfessionelle Bindung.

Der Verein widmet sich dieser Aufgabe insbesondere durch:

a) Beratung und Förderung bei der Erhaltung des Wildgatters,

b) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit. Er dient damit dem Tierschutz sowie der waldpädagogischen Erziehung und Bildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögensbildung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Etwaige Zuschüsse, Spenden und Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen, Firmen und Gesellschaften werden, die unter Anerkennung der Satzung schriftlich den Beitritt erklären.

2. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Mindestbeiträge pro Geschäftsjahr zu leisten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mindestbeiträge.

3. Natürliche Personen, die sich um die Erhaltung und Pflege des Wildgatters besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitgliederschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgesprochen.

4. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit 1/4jährlicher Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod, bei juristischen Personen mit Auflösung der Gesellschaft oder Eröffnung des Zwangsverwaltungs- oder Konkursverfahrens.

5. Gelangt der Vorstand einstimmig zu der Überzeugung, daß eine Mitgliedschaft nicht mehr im Einklang mit dem Bestreben des Vereins steht, so kann diese durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes beendet werden. Die Angabe von Gründen erfolgt nur auf persönlichen Wunsch des Ausgeschlossenen.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich im 2. Quartal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich einlädt.

Der Vorstand berichtet in dieser Versammlung über seine Tätigkeit und legt den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr vor und verkündet den Prüfungsbericht der Kassenprüfer.

Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn der Vorstand dies mehrheitlich verlangt.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen oder Personenvereinigungen werden durch einen Berechtigten vertreten.

3. Anträge, die zusätzlich zur bekanntgegebenen Tagesordnung behandelt werden sollen, sollten rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

Gegenstände dieser Anträge können nur Beschlüsse sein, die mit einfacher Mehrheit gefällt werden können.

4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder lt. Anwesenheitsliste, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Über die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugängig gemacht wird.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Erlaß, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen von Satzungsbestimmungen,

b) Mitgliederbeitragsänderungen,

c) Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Kassenberichtes,

d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

e) Bestellung und Entlastung des Vorstandes,

f) Bestellung der beiden Kassenprüfer für den Jahresabschluß,

g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

h) Auflösung des Vereins,

i) Einspruch eines Mitgliedes gegen seine Ausschließung aus dem Verein.

§ 7 Vorstand

1. Die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand.

Er ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem für das Wildgatter verantwortl. städt. Bediensteten als stellvertretender Vorsitzender,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) in den Vorstand können bis zu 6 Beisitzer gewählt werden.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Falls aus wichtigem Grund die Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht durchgeführt werden kann, bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mind. 3 Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Seine Entscheidung trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben werden.

4. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung einen Geschäftsführer zu bestellen. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so nimmt er an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Beiträge und Spenden

1. Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben aus:

a) Mitgliederbeiträgen,

b) Spenden,

c) Zuschüssen,

d) kulturellen, sportlichen und Freizeitveranstaltungen an den Anlagen des Wildgatters und auf der nahegelegenen Rabenwiese.

2. Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge ist satzungsgebunden. Nachlässe auf den Mitgliedsbeitrag können in Einzelfällen auch durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes zugelassen werden.

3. Mitgliedsbeiträge werden wie Spenden behandelt.

4. Der Verein stellt bis 31.01.des Folgejahres Spendenquittungen aus.

§ 10 Satzungsänderungen

Ein Antrag auf Satzungsänderung ist dem Vorstand möglichst schriftlich einzureichen und vom Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins und Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen der Stadt Essen zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich für das Wildgatter zu verwenden.