Vereinssatzung

Satzung vom 08.08.1994, letzte Änderung am 14.11.2025.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein führt den Namen Förderverein Wildgatter-Essen Heissiwald e. V.
2. Sitz des Vereins ist 45133 Essen-Bredeney.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

§ 2 Aufgaben, Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO, insbesondere Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) und der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wildgatters Essen-Heissiwald durch finanzielle, materielle und ideelle Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins und im Einvernehmen mit der Stadt Essen.
Der Verein widmet sich dieser Aufgabe insbesondere durch:
a) Beratung, Förderung und Unterstützung bei der Erhaltung des Wildgatters,
b) Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit und Organisation / Durchführung von waldpädagogischen Angeboten insbesondere für Kinder und Familien. Er dient damit dem Tierschutz sowie der waldpädagogischen Erziehung und Bildung.
3. Der Verein arbeitet ohne politische oder konfessionelle Bindung.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögensbildung

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Etwaige Zuschüsse, Spenden und Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und Erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen, Firmen und Gesellschaften werden, die unter Anerkennung der Satzung schriftlich den Beitritt erklären.
Jedes Mitglied hat die festgesetzten Mindestbeiträge pro Geschäftsjahr zu leisten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mindestbeiträge.
Natürliche Personen, die sich um die Erhaltung und Pflege des Wildgatters besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgesprochen.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit 1/4jährlicher Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod, bei juristischen Personen mit Auflösung der Gesellschaft oder Eröffnung des Zwangsverwaltungs- oder Konkursverfahrens.
3. Gelangt der Vorstand mehrstimmig zu der Überzeugung, dass eine Mitgliedschaft nicht mehr im Einklang mit dem Bestreben des Vereins steht, so kann diese durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes beendet werden. Die Angabe von Gründen erfolgt nur auf persönlichen Wunsch des ausgeschlossenen Mitglieds.
Bei Einspruch von ausgeschlossenen Mitgliedern ist mit einer Frist von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich im 2. Quartal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch (E-Mail) einlädt.
Der Vorstand berichtet in dieser Versammlung über seine Tätigkeit und legt den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vor und verkündet den Prüfungsbericht der Kassenprüfer.
Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn der Vorstand dies mehrheitlich verlangt.
2. Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands in Präsenz, in digitaler Form (z. B. per Videokonferenz) oder in hybrider Form (gleichzeitige physische und digitale Teilnahme) durchgeführt werden.
Im Falle einer digitalen Mitgliederversammlung erfolgt die Teilnahme der Mitglieder ausschließlich über ein geeignetes elektronisches Kommunikationsmittel.
Die Ausübung der Mitgliederrechte, einschließlich des Stimmrechts, ist in diesem Fall auch auf digitalem Wege möglich.
Im Falle einer hybriden Mitgliederversammlung haben ausschließlich die physisch anwesenden Mitglieder ein Stimmrecht. Digital teilnehmende Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind jedoch berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
Der Vorstand teilt in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit, in welcher Form die Versammlung durchgeführt wird und welche technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bestehen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen oder Personenvereinigungen werden durch einen Berechtigten mit einfachem Stimmrecht vertreten.
4. Anträge, die zusätzlich zur bekanntgegebenen Tagesordnung behandelt werden sollen, sollten rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
Gegenstände dieser Anträge können nur Beschlüsse sein, die mit einfacher Mehrheit gefällt werden können.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder lt. Anwesenheitsliste, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugängig gemacht wird.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Erlass, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen von Satzungsbestimmungen,
b) Mitgliederbeitragsänderungen,
c) Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Kassenberichtes,
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
e) Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
f) Bestellung der beiden Kassenprüfer/innen für den Jahresabschluss,
g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Auflösung des Vereins,
i) Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein.

§ 7 Vorstand

1. Die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand.
Er ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) der für das Wildgatter verantwortlichen städt. Dienstkraft als stellvertretender Vorsitzender,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) in den Vorstand können bis zu 6 Beisitzer/innen gewählt werden.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Falls aus wichtigem Grund die Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht durchgeführt werden kann, bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Seine Entscheidung trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben werden.
4. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen. Ist ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so nimmt er/sie an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der/die Geschäftsführer/in hat kein Stimmrecht. Über eine Vergütung entscheidet die Mitgliedsversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern für die Beanspruchung im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des jährlichen Steuerfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (sog. „Ehrenamtspauschale“) zu gewähren.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Beiträge und Spenden

1. Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Spenden,
c) Zuschüssen,
d) kulturellen, sportlichen und Freizeitveranstaltungen an den Anlagen des Wildgatters und auf der nahegelegenen Rabenwiese.
2. Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge ist satzungsgebunden. Nachlässe auf den Mitgliedsbeitrag können in Einzelfällen auch durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zugelassen werden.
3. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden im Rahmen der steuerlichen Vorschriften behandelt.
4. Der Verein stellt bis 28.02. des Folgejahres Spendenquittungen aus.

§ 10 Satzungsänderungen

Ein Antrag auf Satzungsänderung ist dem Vorstand möglichst schriftlich einzureichen und vom Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Welge-Steinkühler-Stiftung für das Albert-Schweitzer-Tierheim in Essen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.